Erweiterung der bisherigen Schutzziele auf Schutz vor Sockelbrand
Die bisherigen konstruktiven Brandschutzmaßnahmen zielen auf Schutz vor Wohnraumbränden, d.h. sie dienen vorrangig dazu, das Übergreifen von Bränden aus dem Gebäudeinneren auf die Fassade zu verhindern. Dabei wird die komplette Fassade betrachtet. Die Regelungen, die entweder einen Sturzschutz über jeder Öffnung in der Außenwand oder horizontal umlaufende Brandriegel in jedem zweiten Geschoss vorsehen, bleiben bestehen, da sie sich als wirkungsvoll erwiesen haben.
Die Neuregelung bezieht ein weiteres Gefahrenszenario in den baulichen Brandschutz bei WDV-Systemen ein: den „Sockelbrand“, bei dem man von einer von außen an die Fassade herangetragenen Brandlast am Geländeanschluss ausgeht. In einer Schutzzone zwischen Gebäude-Sockel und dem dritten Geschoss werden daher künftig unabhängig von der Dämmstoffdicke zusätzliche Brandschutzmaßnahmen in Form von Brandriegeln wirksam werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Brände, beispielsweise an abgestellten Fahrzeugen, Müllcontainern oder Sperrmüll, auf Gebäude übergreifen. Insgesamt werden drei zusätzliche umlaufende Brandriegel im Sockelbereich angebracht, der erste an der Unterkante des WDVS, der zweite in Höhe der Decke des ersten Geschosses und der dritte in Deckenhöhe des dritten Geschosses.
Die aktuelle Regelung erfordert daher ab 0 mm Dämmstoffdicke zusätzliche Brandriegel aus Mineralwolle (Sockelriegel; Riegel zwischen Geschossdecke EG und 1.OG, Zusatzriegel zwischen 2. und 3. OG sowie ein Abschlussriegel; zu Details siehe Technische Systeminfo Nr. 6 des Fachverband WDVS).
Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen außerdem Flucht- und Rettungswege wie Durchfahrten, Laubengänge und Außentreppen. Diese sollten generell mit einer nichtbrennbaren Dämmung und einem mineralischen Putzsystem ausgeführt werden. Gleiches gilt für Untersichten (z.B. Garagen, Arkaden, Rücksprünge, Balkone, Loggien). Zu Details siehe Technische Systeminfo Nr. 6 des Fachverband WDVS.
Brandwände müssen im WDVS mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ausgeführt oder überbrückt werden. Die vertikale Brandsperre muss mindestens 200 mm breit sein und die Dicke der Brandwand überragen. Die genaue Lage der Brandwände ist im Vorfeld der Ausführung zu ermitteln bzw. durch die Bauleitung vorzugeben. Geregelt ist dies in § 30 der Musterbauordnung (MBO). Länderspezifisch abweichende Anforderungen zur Ausführung von Brandüberschlägen sind möglich. Zu Details siehe Technische Systeminfo Nr. 6 des Fachverband WDVS.